Logo

Ehe aufheben leicht gemacht: Kreative Tipps des Gesetzgebers zur Beendigung einer Ehe!

Bewusstlosigkeit bei Eheschließung hilft.

Wenn es nach dem Gesetzgeber geht, kommt nicht nur die Scheidung zur Beendigung einer Ehe in Betracht. Die Ehe kann auch aufgehoben werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, hat der Gesetzgeber in § 1314 BGB statuiert.

Nach Absatz 2 kann eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn

1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand.

Wer also bei der Eheschließung betrunken war, könnte die Ehe aufheben lassen. Welche Sachverhalte man sich unter Bewusstlosigkeit noch vorstellen soll, bleibt allerdings im Dunkeln. Vielleicht kommt noch Hypnose in Betracht.

2. Ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

Hier wird es knifflig. Es dürfte für diesen Umstand kaum eine sinnvolle Begründung geben. Allenfalls kommt in Betracht, wenn ein Ehepartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist. 

Jetzt wird es ernst!

Für die Praxis sicherlich die bedeutsamsten Tatbestände, nach denen eine Ehe aufgehoben werden kann.

3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Falls die Anregungen des Gesetzgebers auf offene Ohren gestoßen sind, können Sie gern mehr von unserem  Fachanwalt für Familienrecht, Herrn Rechtsanwalt Trebs, erfahren.

Zurück