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Dienst ist Dienst - Freizeit ist Freizeit

Haben Sie auch schon nach Dienstschluss eine Nachricht (SMS, WhatsApp o. ä.) von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann sollten Sie weiterlesen. Denn das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage befasst, ob eine Pflicht zum Lesen und beachten solcher Nachrichten in der Freizeit besteht.

Darum geht es:

Der Kläger im entschiedenen Fall war Notfallsanitäter. In seiner Freizeit hat er eine SMS über eine kurzfristige Dienstplanänderung für den darauffolgenden Tag erhalten. Telefonisch war er für den Arbeitgeber nicht erreichbar. Der Kläger erschien jeweils wie ursprünglich geplant zu den Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gab ihm Recht (Urteil vom 27.09.2022), nachdem das Arbeitsgericht seine Klage zunächst abgewiesen hatte. Das LAG verweist in seinem Urteil darauf, dass der Arbeitgeber damit rechnen musste, dass der Kläger die Nachricht erst zum Dienstbeginn wahrnimmt. Denn er zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen. Dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Der Kläger habe sich nicht treuwidrig verhalten. Denn das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. "Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht."

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