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Der EuGH zum Verfall und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Die Urlaubszeit ist zwar eigentlich vorbei. Dennoch haben Sie bestimmt auch noch ein paar offene Urlaubstage. Verfallen diese zum Ende des Jahres, oder nicht? Dazu hat der Europäische Gerichtshof kürzlich etwas Licht ins Dunkel gebracht.

Darum geht es:

Hintergrund ist die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, welche den Arbeitgeber bereits verpflichtet, Arbeitnehmer am Ende jeden Jahres auf den bevorstehenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Dies war für Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft erkrankt waren völlig unproblematisch. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer auch dann auf den bevorstehenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen, wenn diese dauerhaft arbeitsunfähig sind.

Diese Frage hat der EuGH nun bejaht (Urteil vom 22.09.2022 - C-120/21). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Ein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs ist mit den europarechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Der EuGH hat außerdem entschieden, dass sich ein Arbeitgeber nicht auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs berufen kann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub über mehrere Jahre aufgrund der starken Auftragslage nicht nehmen kann. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber zunächst Möglichkeit geben, dass der Urlaub noch in Anspruch genommen werden kann.

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