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Corona: Zahlungsverpflichtung einer Betriebsversicherung

Das Landgericht München I musste kürzlich prüfen, in welchem Umfang eine Versicherung Zahlungen an einen Gastwirt leisten muss, der seine Gaststätte aufgrund der Corona-Pandemie schließen musste.

Darum geht es:

Der Gastwirt hatte Anfang März 2020, also zu Beginn der Corona-Pandemie, eine Betriebsversicherung abgeschlossen. Diese deckte auch das Risiko einer Schließung seiner Gaststätte aufgrund einer Epidemie ab. Nachdem der Gastwirt aufgrund der Corona-Pandemie seine Gaststätte schließen musste, forderte er von der Versicherung einen Millionenbetrag als Entschädigung. 

Die Versicherung berief sich unter anderem darauf, dass in ihren Versicherungsbedingungen Krankheiten abschließend aufgelistet seien. Außerdem hätte sich der Gastwirt gegen die Schließung seiner Gaststätte verwaltungsrechtlich zunächst wehren müssen. Die Versicherung war auch der Auffassung der Gastwirt hätte einen Straßenverkauf anbieten müssen, um den Schaden zu mindern.

All diesen Argumenten erteilte das Landgericht München I in seiner Entscheidung eine Abfuhr (Urteil vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20). Es verwies darauf, dass die Versicherung gerade in Ansehung der bevorstehenden Pandemie abgeschlossen worden ist. Außerdem sei die Beschränkung auf die in den Versicherungsbedingungen gelisteten Krankheiten unwirksam. Auf den Straßenverkauf musste sich der Gastwirt gleichfalls nicht verweisen lassen. Denn dieser stellt keine unternehmerische Alternative, sondern allenfalls ein untergeordnetes Geschäft dar. Die Klage gegen die Versicherung hatte damit Erfolg.

Bei ähnlichen Problemen lassen Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer Versicherung fachkundig prüfen. Beispielsweise in unserer Kanzlei steht Ihnen dafür Herr Dipl. Ing. Rechtsanwalt Röschke als Fachanwalt für Versicherungsrecht zur Verfügung. 

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