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BGH bestätigt Kündigungen von Bausparverträgen

Betroffene Kunden sollten eine Kündigung ihres Bausparvertrages dennoch nicht ungeprüft hinnehmen.

Das Urteil des BGH betrifft nicht alle Bausparverträge. Bei einer Vielzahl von Bausparverträgen kann eine Kündigung gleichwohl unwirksam sein.

 

Darum geht es:

Für den Erwerb eines Eigenheimes oder auch zur langfristigen Geldanlage sind viele Bausparverträge abgeschlossen worden. Hier waren teilweise Zinsen bis zu 4% zu erzielen. Das Geschäft lief solange gut, bis die Zinsen auf dem allgemeinen Kapitalmarkt immer weiter sanken. Dies haben viele Bausparkassen zum Anlass genommen, langjährige Bausparverträge zu kündigen. Diese Kündigungen sind nach Auffassung des BGH gerechtfertigt (Urteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 272/16 u. XI ZR 185/16). Gleichwohl sind nicht alle Bausparverträge von dieser Entscheidung betroffen.

Welche Verträge betrifft die BGH-Entscheidung?

Betroffen sind nur die Verträge, die bereits seit 10 Jahren oder länger zuteilungsreif. Zuteilungsreif bedeutet, dass der Kunde seit dieser Zeit das angesparte Darlehen hätte aufnehmen können. Wenn er kein Darlehen aufgenommen sondern weiter gespart hat, ist die Kündigung des Vertrages nach der BGH- Entscheidung rechtens. Teilweise versuchen Bausparkassen auch, bereits vor Ablauf von 10 Jahren, die Kunden zur Auflösung des Vertrages zu bewegen. Es werden andere Verträge angeboten, oder es wird die Auszahlung des Sparbetrages angeregt. Beides ist nicht empfehlenswert. Jedoch sollte man sich bewusst sein, dass es dann nach Ablauf von 10 Jahren zur Kündigung des Vertrages kommen wird.

Welche Verträge sind nicht betroffen?

Nicht betroffen von der BGH-Entscheidung sind Verträge, die noch nicht zuteilungsreif sind. Das betrifft also die Verträge, bei denen die Darlehenssumme noch nicht angespart worden ist. Außerdem greift diese Entscheidung nicht für Verträge, die weniger als 10 Jahre zuteilungsreif sind und bei denen die voll Bausparsumme noch nicht erreicht ist.

Schließlich greift die BGH-Entscheidung in den Fällen nicht, in denen der Bausparvertrag von den Bausparkassen als Anlageprodukt beworben und verkauft worden ist. Dies muss im Streitfall aber der Kunde nachweisen können.

Sollte Ihr Vertrag gekündigt werden und sie sind nicht damit einverstanden sollten Sie neben einer rechtlichen Prüfung auch dafür Sorge tragen, dass Sie den Geldbetrag nicht annehmen. Denn in einigen Fällen überweisen die Bausparkassen neben der Übersendung des Kündigungsschreibens sogleich die angesparte Summe.

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