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Behindertentestament darf Sozialamt benachteiligen

Trotz Erbe ist der weitere Bezug von Sozialleistungen möglich und das Testament wirksam.

Darum geht es:

Die vermögenden Eltern hatten ihrem Sohn mit Down-Syndrom ein Testament hinterlassen. Der Sohn erhielt zuletzt Sozialhilfe. Das Testament sah vor, dass der Sohn jeweils einen Anteil in Höhe des 1,1-fachen Pflichtteils als Vorerbe erhält und für diese Erbteile bis zum Versterben des Sohnes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist. Der eingesetzte Testamentvollstrecker war angewiesen, dem Sohn nur so viel auszubezahlen, dass ihm die Sozialhilfe nicht gekürzt oder gestrichen wird. Im Falle des Todes des Sohnes wurden die weiteren Angehörigen zu Nacherben bestimmt. Nachdem der Erbfall eingetreten war, klagte das zuständige Sozialamt auf Auszahlung des Erbanteils.

Das OLG Hamm hat in dieser Situation, wie auch die Vorinstanzen, entschieden, dass das Testament wirksam und insbesondere nicht sittenwidrig ist (Urteil vom 27.10.2016, Az.: 10 U 13/16). Alle Anordnungen des Testaments sind nicht zu beanstanden. Es bestand für den Sohn auch nicht die Pflicht, seinen Erbteil zugunsten des Sozialamtes auszuschlagen.

Bei dieser Entscheidung dürfte allerdings zu berücksichtigen sein, dass ein Sozialgericht über den Leistungsanspruch des Sohnes möglicherweise eine andere Entscheidung treffen könnte.

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