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Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf musste die Frage klären, ob eine Angestellte einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn dieser die vereinbarte Bezahlung nicht rechtzeitig leistet und dadurch das Elterngeld niedriger bewilligt wird.

Darum geht es:

Die Klägerin war bei einem Zahnarzt beschäftigt. Kurz nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses wurde sie schwanger und es wurde ein dreimonatiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Arbeitgeber zahlte für diese 3 Monate kein Geld. Die Elterngeldstelle hat diese Monate daher mit einem 0 Einkommen bewertet. Das führte dazu, dass der Elterngeldanspruch der Klägerin über 70 Euro geringer ausfiel. Die Klägerin machte die Differenz als Schadensersatz beim Arbeitgeber geltend. Die Klage hatte vor dem LAG Düsseldorf weitgehend Erfolg (Urteil vom 27.05.2020, Az.: 12 Sa 716/19).

Das Gericht verwies darauf, dass sich der Arbeitgeber schuldhaft in Verzug befunden hat. Der Arbeitgeber musste nicht nur einen Großteil der Differenz zahlen, sondern auch Steuerberaterkosten übernehmen. Diese waren für die Ermittlung des anrechenbaren Steuervorteils aufgrund der verspäteten Elterngeldzahlung erforderlich. 

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