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Arbeitgeber haftet für Schaden am Privatauto

Wird das Auto eines Angestellten auf dem Gelände seines Arbeitgebers beschädigt, muss dieser den Schaden erstatten.

Darum geht es:

Der Kläger parkte sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Arbeitstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde bei einem Sturm gegen den PKW des Arbeitnehmers geweht. Der Pkw wurde dabei so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage auf Schadensersatz mit Urteil vom 11.09.2017 statt (Az.: 9 Sa 42/17). Die Gemeinde hat die zuvor ausgegebene Sturmwarnung nicht ernst genug genommen. Die Großmüllbehälter hätten auf Standfestigkeit geprüft und gegebenenfalls nochmals gesichert werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch ein vorhandenes Tor zu dem Müllbehälter wurde nicht geschlossen. Der Arbeitgeber ist daher seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen.

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