Abschleppen erst nach 3 Tagen
Man kennt das: Das Auto wird für ein paar Tage nicht benötigt und ordnungsgemäß geparkt. Kommt man dann zum Parkplatz stellt man fest, dass plötzlich ein Halteverbot gilt und das Auto weg ist. Wann ein Auto in solchen Fällen abgeschleppt werden darf hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Darum geht es:
Wird ein Halteverbot kurzfristig eingerichtet kommt oft das böse Erwachen, wenn das Fahrzeug abgeschleppt worden ist. Zu dem ganzen Ärger, wo das Fahrzeug ist, kommen noch die Abschleppkosten hinzu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 24.05.2018, Az.:3 C 25.16) :
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug rechtmäßig auf einer öffentlichen Straße geparkt und war in den Urlaub geflogen. Bereits am folgenden Tag wurden allerdings Halteverbotsschilder aufgestellt. Da die Klägerin ihr Fahrzeug aufgrund des Urlaubs nicht entfernen konnte, wurde ihr Auto nach 72 Stunden abgeschleppt. Der Weg durch die Instanzen war für die Klägerin erfolgreich.
Die, oftmals von den unteren Verwaltungsgerichten, angesetzten 72 Stunden sind nach der Entscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts zu wenig. Einem Autofahrer könne nicht zugemutet werden, im Stundentakt sein Auto zu kontrollieren. Die Verwaltung muss daher 3 volle Tage abwarten, ehe der Abschlepper anrollen darf. Abgeschleppt werden darf damit erst ab dem 4. Tag nachdem die Halteverbotsschilder aufgestellt worden sind.